Ein Onlineshop, der an Verbraucher verkauft, braucht 2026 ein Impressum, eine Datenschutzerklärung, eine Einwilligungsabfrage für nicht unbedingt erforderliche Cookies, eine Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular und seit dem 19.06.2026 eine Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“. Dazu kommen ein eindeutig beschrifteter Bestellbutton, vollständige Preisangaben, die Information zur Verbraucherschlichtung und seit dem 27.09.2026 die EU-Gewährleistungsmitteilung. Der Link auf die OS-Plattform der EU ist dagegen entfallen. Dieser Ratgeber zeigt als Checkliste, was in jede Pflichtangabe gehört und wo sie im Shop stehen muss.
Auf einen Blick
- Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, mit E-Mail-Adresse (§ 5 DDG).
- Cookie-Banner: Ohne Einwilligung darf der Shop nur speichern und auslesen, was unbedingt erforderlich ist (§ 25 TDDDG). Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine wirksame Einwilligung (EuGH, Planet49).
- Widerruf: Belehrung und Muster-Formular wie bisher, dazu seit dem 19.06.2026 die Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ mit Eingangsbestätigung (§ 356a BGB). Die Belehrung nennt, wo die Funktion zu finden ist.
- Neu seit 27.09.2026: Die gesetzliche Gewährleistung wird mit der harmonisierten EU-Mitteilung hervorgehoben dargestellt (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB).
- Entfallen: der Link auf die OS-Plattform, denn die zugrunde liegende EU-Verordnung ist seit dem 20.07.2025 aufgehoben. Die Angabe zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG bleibt.
- AGB sind nicht vorgeschrieben – die Pflichtinformationen vor dem Vertragsschluss schon.
Stand der Gesetzestexte: 04.10.2026. Der Überblick ersetzt keine Rechtsberatung; die Texte selbst lassen Sie am besten von einer Anwältin, einem Anwalt oder einem Rechtstexte-Dienst erstellen und aktuell halten. Er vertieft den Schritt „Rechtstexte“ aus unserem Ratgeber zum Erstellen eines Onlineshops, den Sie in unseren News finden.
Welche Pflichtangaben braucht ein Onlineshop 2026? Die Checkliste
Die Tabelle gilt für Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen. Wer nur an Unternehmer verkauft, ist von vielen Verbraucherpflichten nicht betroffen; Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung braucht aber auch ein reiner B2B-Shop.
| Pflichtangabe | Was dazugehört | Grundlage |
|---|---|---|
| Impressum | Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretung, E-Mail-Adresse, Register und USt-IdNr.; leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar | § 5 DDG |
| Datenschutzerklärung | Verantwortlicher, Zwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandübermittlung, Speicherdauer, Rechte der Betroffenen | Art. 13 DSGVO |
| Cookie-Einwilligung | Einwilligung vor dem Speichern oder Auslesen nicht unbedingt erforderlicher Informationen; nichts vorausgewählt; Widerruf so einfach wie die Zustimmung | § 25 TDDDG, Art. 7 DSGVO, EuGH C-673/17 |
| Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular | Bedingungen, Fristen und Verfahren, Rücksendekosten, Formular, Hinweis auf die Widerrufsfunktion | Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Anlagen 1 und 2 |
| Widerrufsfunktion | Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, Bestätigung „Widerruf bestätigen“, Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit | § 356a BGB, seit 19.06.2026 |
| Vorvertragliche Informationen | wesentliche Eigenschaften, Identität, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Gesamtpreis, Versandkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Liefertermin | Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB |
| EU-Gewährleistungsmitteilung | gesetzliche Gewährleistung mit der harmonisierten Mitteilung; bei kostenloser Herstellergarantie über zwei Jahre die EU-Kennzeichnung | Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 11a EGBGB, seit 27.09.2026 |
| Bestellseite und Bestellbutton | Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel zu Beginn des Bestellvorgangs, Kerninformationen direkt vor der Bestellung, Button „zahlungspflichtig bestellen“ | § 312j BGB |
| Preisangaben | Gesamtpreis, Grundpreis bei Ware nach Menge, Hinweis auf enthaltene Umsatzsteuer, Versandkosten | §§ 3, 4 und 6 PAngV |
| Verbraucherschlichtung | ob der Shop an Schlichtungsverfahren teilnimmt; falls ja, die zuständige Stelle | § 36 VSBG |
| Produktsicherheit | Hersteller mit Post- und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls verantwortliche Person in der EU, Produktidentifikation mit Abbildung, Warnhinweise | Art. 19 Verordnung (EU) 2023/988 |
| Barrierefreiheit | barrierefrei nutzbarer Shop; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen | BFSG |
| AGB | freiwillig; wer sie verwendet, gibt dort auch die Information zur Verbraucherschlichtung | § 36 Abs. 2 VSBG |
Was muss ins Impressum eines Onlineshops?
§ 5 DDG verlangt für geschäftsmäßige digitale Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, Angaben, die „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sind und „ständig verfügbar“ gehalten werden. Üblich ist ein eindeutig beschrifteter Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite, auch in der mobilen Ansicht. Hineingehören:
- Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte,
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der E-Mail-Adresse,
- das Register und die Registernummer, etwa beim Handelsregister,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
- bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsrecht,
- bei Kapitalgesellschaften in Abwicklung oder Liquidation einen Hinweis darauf.
Eine Telefonnummer nennt § 5 DDG nicht ausdrücklich. Für die Informationen vor einem Vertragsschluss im Fernabsatz führt Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB die Telefonnummer aber neben der E-Mail-Adresse auf – am einfachsten stehen beide Angaben im Shop an derselben Stelle.
Was gehört in die Datenschutzerklärung?
Werden personenbezogene Daten bei Kunden erhoben, informiert der Shop sie zum Zeitpunkt der Erhebung (Art. 13 DSGVO) – in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Die Pflichtinhalte:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,
- Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung, bei berechtigten Interessen auch diese Interessen,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie eine geplante Übermittlung in Drittländer mit den Garantien dafür,
- die Speicherdauer oder die Kriterien dafür,
- die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, das Recht, eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
- ob die Angabe der Daten für den Vertrag erforderlich ist und was passiert, wenn sie fehlt.
Für einen Shop heißt das: Jeder Dienst, der Daten erhält, gehört mit Zweck und Rechtsgrundlage in die Erklärung – Zahlungsanbieter, Versanddienstleister, Newsletter-Versand, Bewertungs- und Analyse-Dienste, Chat oder eingebettete Videos. Kommt ein Dienst hinzu oder fällt einer weg, ändert sich auch die Datenschutzerklärung. Welche Fragen Sie dem Anbieter Ihres Shopsystems zu Hosting und Auftragsverarbeitung stellen sollten, steht in unserem Beitrag zum DSGVO-konformen Shopsystem.
Wann braucht ein Onlineshop einen Cookie-Banner?
Sobald der Shop Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder ausliest, die nicht unbedingt erforderlich sind. Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das nur zulässig, wenn der Besucher auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat; Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO.
Keine Einwilligung braucht, was unbedingt erforderlich ist, damit der Shop einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) – typisch ist das, was der Einkauf technisch braucht, etwa der Warenkorb. Was im Einzelfall darunter fällt, sollten Sie prüfen lassen.
Analyse-, Werbe- und Marketing-Dienste brauchen dagegen eine Einwilligung, sobald sie Informationen auf dem Gerät speichern oder auslesen. Für den Banner ergeben sich daraus diese Anforderungen:
- Nichts vorausgewählt: Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer abwählen muss, ist keine wirksame Einwilligung (EuGH, Urteil vom 01.10.2019, C-673/17 „Planet49“).
- Aktive Zustimmung: Die Einwilligung ist eine unmissverständliche Willensbekundung durch eine Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
- Vollständige Information: Zu den Angaben gehören auch die Funktionsdauer der Cookies und ob Dritte darauf zugreifen können (EuGH, Planet49).
- Widerruf so einfach wie die Zustimmung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), etwa über einen Link zu den Cookie-Einstellungen im Fußbereich.
- Nachweis: Der Shop muss eine Einwilligung belegen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
- Einwilligungspflichtige Dienste starten erst nach der Zustimmung – nicht schon beim Aufruf der Seite.
Setzt ein Shop ausschließlich unbedingt erforderliche Cookies, braucht er dafür keine Einwilligung. Die Datenschutzerklärung beschreibt sie trotzdem, soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Was gilt für Widerrufsbelehrung, Muster-Formular und Widerrufsbutton?
Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
Steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, informiert der Shop über Bedingungen, Fristen und Verfahren, stellt das Muster-Widerrufsformular aus Anlage 2 zum EGBGB bereit und nennt gegebenenfalls, dass es eine Widerrufsfunktion gibt und wo sie platziert ist (Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Wer das gesetzliche Muster aus Anlage 1 zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, erfüllt diese Informationspflicht.
Das Muster wurde zum 19.06.2026 ergänzt: Gestaltungshinweis 3 sieht für Shops mit Widerrufsfunktion einen Satz vor, dass der Widerruf auch online unter einer bestimmten Adresse möglich ist und eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit folgt. Belehrungen, die vor diesem Datum entstanden sind, sollten Sie deshalb prüfen lassen. Denn ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
Gibt es kein Widerrufsrecht, etwa bei Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt werden, oder bei schnell verderblicher Ware (§ 312g Abs. 2 BGB), muss der Shop auch darüber informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB).
Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) seit 19.06.2026
Werden Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, muss der Verbraucher den Vertrag dort auch über eine Widerrufsfunktion widerrufen können (§ 356a BGB). Die Funktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich. Der Ablauf ist vorgegeben:
- Der Verbraucher gibt seinen Namen, den Vertrag oder Vertragsteil, den er widerrufen möchte, und den Weg für die Eingangsbestätigung an, etwa seine E-Mail-Adresse, oder bestätigt diese Angaben.
- Er sendet den Widerruf über eine Bestätigungsfunktion ab, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend eindeutig.
- Der Shop übermittelt unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit dem Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Zur Fristwahrung genügt es, wenn der Verbraucher den Widerruf vor Ablauf der Frist über die Funktion absendet (§ 356a Abs. 5 BGB). Wie die Funktion eingerichtet und die Belehrung angepasst wird, beschreibt unser Leitfaden Widerrufsbutton.
Was muss vor der Bestellung im Shop stehen?
§ 312j BGB regelt die Bestellseite in drei Stufen:
- Spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs: ob es Lieferbeschränkungen gibt und welche Zahlungsmittel der Shop akzeptiert (Abs. 1).
- Unmittelbar vor der Bestellung, klar, verständlich und hervorgehoben: die wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis, Versand- und sonstige Kosten, gegebenenfalls der Hinweis auf einen personalisierten Preis, bei unbefristeten Verträgen und Abonnements der Gesamtpreis sowie gegebenenfalls Laufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestdauer (Abs. 2).
- Der Bestellbutton ist gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet (Abs. 3). Ob eine andere Formulierung eindeutig genug ist, klären Sie im Zweifel rechtlich.
Daneben verlangt Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB eine ganze Reihe vorvertraglicher Informationen. Für einen typischen Warenshop zählen vor allem Identität und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Gesamtpreis und Versandkosten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen mit dem Liefertermin und gegebenenfalls dem Umgang mit Beschwerden, Kundendienst und Garantien sowie bei Verträgen mit Laufzeit deren Dauer und Kündigung.
Neu seit 27.09.2026: die EU-Gewährleistungsmitteilung
Seit dem 27.09.2026 informiert ein Shop, der Waren an Verbraucher verkauft, über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und seine Mindestdauer von zwei Jahren in hervorgehobener Weise mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB). Keines ihrer Elemente ist editierbar.
Gewährt der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren und teilt er das dem Händler mit, kommt beim Produkt die harmonisierte Kennzeichnung nach Anhang II hinzu (Nr. 11a); sie gehört seitdem auch zu den Angaben direkt vor der Bestellung. Wie Mitteilung und Kennzeichnung eingebunden werden, zeigt unser Leitfaden EU-Gewährleistungslabel.
Braucht ein Onlineshop AGB?
AGB sind nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber verbreitet: Vertragsschluss, Zahlung, Lieferung und Eigentumsvorbehalt lassen sich dort an einer Stelle regeln. Die Pflichtinformationen nach Art. 246a EGBGB ersetzen sie nicht, und wer AGB verwendet, gibt die Information zur Verbraucherschlichtung auch zusammen mit den AGB (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG). Was Rechtstexte im laufenden Betrieb kosten, steht in unserem Ratgeber Was kostet ein Onlineshop?.
Welche Preisangaben sind Pflicht?
- Gesamtpreis: Wer Verbrauchern Waren anbietet oder mit Preisen wirbt, gibt den Gesamtpreis an; wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 1 und 3 PAngV).
- Grundpreis: Bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche steht neben dem Gesamtpreis der Grundpreis, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (§ 4 Abs. 1 PAngV). Ausnahmen nennt § 4 Abs. 3, etwa Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter.
- Fernabsatz: Der Shop gibt an, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Versandkosten anfallen; deren Höhe nennt er, soweit sie sich im Voraus berechnen lässt (§ 6 PAngV).
Muss ein Onlineshop noch auf die OS-Plattform verlinken?
Nein. Die Pflicht, auf die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung zu verlinken, stammte aus der Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Diese wurde mit Wirkung vom 20.07.2025 aufgehoben, die Plattform eingestellt; Beschwerden ließen sich dort schon seit dem 20.03.2025 nicht mehr einreichen (Verordnung (EU) 2024/3228).
Ein noch vorhandener Link führt nicht mehr zur Plattform und kann aus Impressum, AGB und E-Mail-Vorlagen entfernt werden. Hintergründe stehen in unserem Beitrag zur Abschaltung der OS-Plattform.
Bestehen bleibt die Informationspflicht nach § 36 VSBG: Wer eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, teilt leicht zugänglich, klar und verständlich mit, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nimmt er teil, nennt er die zuständige Stelle mit Anschrift und Webseite.
Von der Angabe zur Teilnahmebereitschaft ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat; die Pflicht nach § 37 VSBG, nach einem nicht beigelegten Streit in Textform auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen, gilt unabhängig davon.
Was gilt für Produktsicherheit und Barrierefreiheit?
Produktsicherheit: Seit dem 13.12.2024 muss jedes Online-Angebot eines Produkts eindeutige und gut sichtbare Angaben enthalten: den Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit einer Abbildung sowie etwaige Warn- und Sicherheitshinweise (Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988).
Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG); Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Was das im Einzelnen bedeutet, erklärt unser Beitrag Barrierefreiheit im Onlineshop.
So unterstützt XONIC bei den Pflichtangaben
Im XONIC Shopsystem gehören Bestellbutton nach § 312j BGB, Widerrufsbutton und ein Cookie-Consent mit echtem Opt-in in allen Paketen zum Standard. Der Bestellknopf ist ab Werk mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet; im Cookie-Banner ist in der Vorgabe keine Kategorie vorausgewählt, Annehmen und Ablehnen sind gleich gestaltet.
Die Rechtstexte selbst pflegen Sie im CMS des Shops oder beziehen sie über einen Rechtstexte-Dienst – wie das geht und wo Sie die Angaben zur Produktsicherheit eintragen, zeigt der Leitfaden Rechtstexte, Cookie-Banner & Produktsicherheit. Pakete und Leistungen im Vergleich finden Sie auf der Preisseite.
Häufige Fragen zu Rechtstexten im Onlineshop
Quellen
- § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 4, 7, 12 und 13
- § 25 TDDDG: Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- EuGH, Urteil vom 01.10.2019, C-673/17 (Planet49)
- Art. 246a § 1 EGBGB: Informationspflichten, Anlage 1: Muster-Widerrufsbelehrung und Anlage 2: Muster-Widerrufsformular
- § 355 BGB, § 356 BGB und § 312g BGB: Widerrufsrecht
- § 356a BGB: Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- BGBl. 2026 I Nr. 28: Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Inkrafttreten in Art. 10)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960: harmonisierte Mitteilung und Kennzeichnung
- § 312j BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
- § 3 PAngV: Gesamtpreis, § 4 PAngV: Grundpreis und § 6 PAngV: Fernabsatz
- Verordnung (EU) 2024/3228: Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (OS-Plattform)
- § 36 VSBG: Allgemeine Informationspflicht und § 37 VSBG: Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 19
- § 1 BFSG: Anwendungsbereich und § 3 BFSG: Barrierefreiheit und Ausnahmen
